Nicht anwendbar auf Sozialsphäre
Konkret geht es um einen frei abrufbaren Link zu einem Fernsehinterview, das die Klägerin als Geschäftsführerin einer GmbH vor einigen Jahren gegeben hatte.
Die Klägerin machte erhebliche soziale Einschränkungen durch die Abrufbarkeit des Links geltend. Dem entgegengesetzt urteilte das Gericht, dass lediglich die Sozialsphäre der Klägerin betroffen sei, da in dem Fernsehbeitrag ihr Name als Geschäftsführerin der GmbH auftauche. Zudem habe die Zustimmung der Klägerin zum Interview auch eine Zustimmung zu dessen Verbreitung impliziert.
Auch sei das Thema des Beitrages noch immer Gegenstand eines berechtigten öffentlichen Interesses.
Eine Löschung komme nach 10 bis 15 Jahren oder bei Aufgabe der Position der Geschäftsführerin der Klägerin in Betracht.
Das OLG Celle ((13 U 85/16) wies die Klage auf Löschung eines Suchmaschinenlinks, auch bekannt als das sog. "Recht auf Vergessen", einer Klägerin ab, da nur ihre Sozial-, nicht aber ihre Privatsphäre betroffen sei.
Quelle: www.ra-springborn.de